GOST 26574-85: Weizenbackmehl
GOST 26574-85: Weizenbackmehl. Technische Bedingungen
STAATLICHER STANDARD DER UNION DER SSR
STAATLICHER AUSSCHUSS DER UdSSR FÜR STANDARDS
Moskau
Weizenbäckerei Mehl
UDC 664.641.12: 006.354 Gruppe H31
TECHNISCHE BEDINGUNGEN
Weizenbackmehl. Technische Daten UJCN 26574-85
GOST 26574-85
(Anstatt von *)
Offizielle Ausgabe
OKP 92 9310
Datum der Einführung 07/01/86
Gültig vom 01.07.86 bis 01.07.97
* OST KZ SNK 8467/265, OST KZ SNK 8468/266, OST KZ SIK 8469/267, OST KZ SNK 8470/268, OST KZ SNK 8471/269.
Diese Norm gilt für Weizenbrot und Backmehl aus Weichweizen oder Weichweizen mit einer Beimischung von Härte von nicht mehr als 20%.
1. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
1.1. Weizenbackmehl muss gemäß den Anforderungen dieser Norm gemäß den vorgeschriebenen technologischen Regeln hergestellt werden.
1.2. Weizenbackmehl wird in Sorten unterteilt: Körnung, höhere, erste, zweite, Tapete.
1.3. Weizenbackmehl der höchsten und ersten Klasse während des Produktionsprozesses kann mit pulverisierten Vitaminen angereichert werden.
Wenn Mehl angereichert ist, wird das Wort "angereichert" zur Bezeichnung der entsprechenden Sorte hinzugefügt, um die eingeführten Vitamine anzuzeigen.
1.4. Weizen, der zur Verarbeitung zu Mehl bestimmt ist, muss die Anforderungen von GOST 9353-85 erfüllen.
1.5. Weizen, der nach der Reinigung zum Mahlen geschickt wird, sollte% nicht überschreiten:
Körner von Gerste, Roggen sowie anhaftende Körner dieser Kulturen und Weizen (insgesamt) - 5,0
einschließlich gekeimter Körner - 3.0
Herzmuschel - 0.1
schädliche Verunreinigung - 0,05
einschließlich kriechender Bitterkeit und mehrfarbigem Visier durch (Aggregat) - 0,04
Beimischung von Samen von heliotropem, kurz weichhaarigem und grauhaarigem Trichodesma - Nicht erlaubt
Hinweis. Der Gehalt an gekeimten Körnern wird basierend auf den Ergebnissen der Kornanalyse vor der Reinigung ermittelt.
1.6. In Bezug auf Qualitätsindikatoren muss Weizenbackmehl die in der Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen:
Name des Indikators
Eigenschaften und Normen für Mehlsorten
Körner
höher
Der Erste
zweite
Hintergrund
Farbe
Weiß oder Creme mit einem gelblichen Schimmer
Weiß oder cremeweiß
Weiß oder Weiß mit einem gelblichen Schimmer
Weiß mit einem gelblichen oder grauen Farbton
Weiß mit einem gelblichen oder grauen Schimmer mit sichtbaren Partikeln von Kornschalen
Geruch
Eigenartig für Weizenmehl, keine fremden Gerüche, nicht muffig, nicht schimmelig
Geschmack
Charakteristisch für Weizenmehl, keine fremden Nachgeschmacksrichtungen, nicht sauer, nicht bitter
Mineralischer Verunreinigungsgehalt
Beim Kauen von Mehl ist kein Knirschen zu spüren
Luftfeuchtigkeit,%, nicht mehr
15.0
15.0
15.0
15,0
15.0
Aschegehalt in Trockenmasse%, nicht mehr
0.60
0.55
0.75
1.25
Mindestens 0,07% niedrigerer Aschegehalt des Getreides vor der Reinigung. aber nicht mehr als 2,0%,
Mahlgröße,%: Rückstand auf einem Seidengewebesieb nach GOST 4403-77, nicht mehr
2
Sieb Nr. 23
5
Sieb Nr. 43
2
Sieb Nr. 35
2
Sieb Nr. 27
-
Rückstände auf einem Drahtgittersieb nach GOST 3924-74, nicht mehr
-
-
-
-
2
Sieb Nr. 0 67
Durchgang durch ein Sieb aus Seidenstoff nach GOST 4403-77
Nicht mehr als 10
Sieb Nr. 35
—
Nicht weniger als 80
Sieb Nr. 43
Nicht weniger als 65
Sieb Nr. 38
Nicht weniger 35
Sieb Nr. 38
Rohgluten: Menge,%, nicht weniger
30,0
28,0
30,0
25,0
20,0
Qualität
Nicht niedriger als die 2. Gruppe
Metallomagnetische Verunreinigung, mg pro 1 kg Mehl, nicht mehr
3,0
3,0
3,0
3,0
3,0
Schädlingsbefall von Getreidebeständen
Nicht erlaubt
Anmerkungen:
1. Die Größe einzelner Partikel einer metallmagnetischen Verunreinigung in der größten linearen Dimension sollte 0,3 mm nicht überschreiten, und die Masse ihrer einzelnen Partikel sollte 0,4 mg nicht überschreiten.
2. Der Feuchtigkeitsgehalt von Weizenbackmehl für den hohen Norden und schwer zugängliche Gebiete sollte nicht mehr als 14,5% betragen. 1.7. Der volumetrische Ertrag und die Dimensionsstabilität von Brot werden durch Testbacken in Unternehmen der Mehlmahlindustrie ermittelt, deren Liste jährlich vom Beschaffungsministerium der UdSSR und vom Ministerium für Lebensmittelindustrie der UdSSR genehmigt wird.
1.7. Der volumetrische Ertrag und die Dimensionsstabilität des Brotes werden durch Testbacken in Unternehmen der Mehlmahlindustrie ermittelt, deren Liste jährlich vom Beschaffungsministerium der UdSSR und vom Ministerium für Lebensmittelindustrie der UdSSR genehmigt wird.
1.8. In Bezug auf Qualitätsindikatoren muss angereichertes Weizenbackmehl der höchsten und ersten Klasse die in der Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Die Menge an pulverisierten Vitaminen, die pro 100 g Mehl (mg) eingeführt wird, muss den folgenden Standards entsprechen:
0,4-Vitamin B1 (Thiamin);
0,4-Vitamin B2 (Riboflavin);
2,0-Vitamin PP (Nikotinsäure).
In angereichertem Mehl ist das Vorhandensein eines für Vitamin B1 (Thiamin) charakteristischen schwachen Geruchs zulässig.
1.9. Die Menge der in Mehl eingebrachten Vitamine wird beim Legen kontrolliert.
2. ANNAHMEBESTIMMUNGEN
2.1. Akzeptanzregeln - gemäß GOST 9404-60.
2.2. Jeder Mehlcharge muss ein Qualitätsdokument beigefügt sein. Mühlen, deren Liste jährlich vom Beschaffungsministerium der UdSSR und vom Ministerium für Lebensmittelindustrie der UdSSR genehmigt wird, geben im Qualitätsdokument die volumetrische Ausbeute und Formstabilität von Brot zum Testbacken an.
Bei angereichertem Mehl ist der Name der eingeführten Vitamine im Qualitätsdokument angegeben.
3. PRÜFMETHODEN
3.1. Probenahme- und Prüfverfahren für Mehl - gemäß GOST 9404-60 und GOST 20239-74.
3.2. Wenn bei der Beurteilung der Mehlqualität anhand organoleptischer Indikatoren (Geschmack, Geruch, Gehalt an mineralischen Verunreinigungen) Meinungsverschiedenheiten auftreten, werden diese durch Verkostung des daraus gebackenen Brotes ermittelt.
3.3. Probenahme und Isolierung von gewogenen Portionen Weizenkorn - gemäß GOST 13586.3-83.
3.4. Bestimmung des Gehalts an schädlichen Verunreinigungen, gekeimten Körnern und Verunreinigungen von Roggen und Gerste in Weizen - gemäß GOST 13586.2-81
4. VERPACKUNG, ETIKETTIERUNG, TRANSPORT UND LAGERUNG
4.1. Weizenbäckereimehl wird in Säcken gemäß GOST 19317-73 mindestens der Kategorie III verpackt.
Das Verpacken von Tapetenmehl für den lokalen Verkauf in Beuteln der Kategorie IV ist zulässig.
Die Kategorie der Beutel wird gemäß dem genehmigten Verfahren für die Verwendung von Stoffbeuteln für Brotprodukte und Saatgut landwirtschaftlicher Kulturpflanzen festgelegt.
Beutel zum Verpacken von Mehl sollten geruchlos und frei von Getreideschädlingen sein.
4.2.Das Verpacken von Mehl in Säcken sollte gemäß den Grundregeln für die Freigabe, Annahme und den Transport von Mehl und Getreide erfolgen, die in Säcken mit Standardgewicht verpackt sind, sowie nach dem Verfahren für die Verwendung von Stoffbeuteln für Brotprodukte und Saatgut landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, das auf die vorgeschriebene Weise genehmigt wurde.
4.3. Säcke mit Mehl werden maschinell mit Leinen- oder Kunststofffäden gemäß der normativen und technischen Dokumentation vernäht, wobei über die gesamte Breite des Beutels ein Kamm verbleibt.
Manuelles Nähen mit Schnur gemäß GOST 17308-71 ist zulässig, wobei zwei Ohren verbleiben. In diesem Fall ist jeder Beutel versiegelt.
4.4. Mehl, das in den hohen Norden und in schwer zugängliche Gebiete geschickt wird, wird gemäß den Anforderungen von GOST 15846-79 verpackt.
4.5. Mehl für den Einzelhandel wird in Nettogewichten verpackt: 1, 2 und 3 kg in Papiertüten gemäß GOST 13502-68, Beuteln aus Lebensmittelfolie aus Kunststoff gemäß GOST 10354-82 und Verpackungen gemäß GOST 6420-73.
Abweichungen vom Nettogewicht für die Gewichtsdosierung für einzelne Beutel und Packungen - ± 1%, für die volumetrische Dosierung - ± 2%.
4.6. Verpackungen und Packungen Mehl werden in Kartons gemäß GOST 13511-84, GOST 10131-78 und GOST 13360-84 verpackt.
Es ist gestattet, Säcke und Mehlpakete in Inventarbehältern (Metall- und Polyethylenboxen, hergestellt gemäß der normativen und technischen Dokumentation) zu verpacken.
Der Transport auf der Straße, das Gruppenverpacken von Beuteln und Päckchen mit Mehl in Packpapier gemäß GOST 8273-75, in Sackpapier gemäß GOST 2228-81 und anderen Papiersorten geeigneter Qualität ist zulässig.
4.7. Es ist für den Transport von Mehl auf der Straße zugelassen, verpackt in Packungen und Verpackungen, verpackt in Containern - Ausrüstung gemäß GOST 24831-81.
4.8. Das Nettogewicht des Mehls für die Gruppenverpackung von Verpackungen und Verpackungen in Papier und Schachteln sollte nicht mehr als 20 kg betragen
Sperrholz- und Dielenboxen werden in einer Schicht mit Geschenkpapier gemäß GOST 8273-75 oder Sackpapier gemäß GOST 2228-81 ausgekleidet, bevor Mehl in Verbraucherbehälter gegeben wird. Die gelegten Produkte werden mit Geschenkpapier oder Sackpapier verschlossen, und die Schachtel wird jeweils mit einem Sperrholz- oder Plattenschild abgedeckt, das festgenagelt ist.
4.9. Jeder Beutel Mehl muss während des Verpackens ein 6 x 9 cm großes Markierungsetikett aus haltbarem elastischem Karton, Beutelpapier gemäß GOST 2228-81, Geschenkpapier der Klasse A gemäß GOST 8273-75 oder einem anderen haltbaren Material aufweisen.
Das Etikett muss folgende Angaben zum Produkt enthalten:
Name, Ort und Unterordnung des Herstellers;
Der Name des Produkts, die Sorte und das Wort "angereichert" werden im Großdruck hervorgehoben.
Nettogewicht;
Produktions- oder Ausfalldatum (Jahr, Monat, Tag), Schichtnummer;
Bezeichnung dieser Norm.
4.10. Die Schriftfarbe auf den Etiketten sollte für Backweizenmehl sein:
lila für Körner;
blau - für Premium-Qualität;
rot - für die erste Klasse;
grün - für die zweite Klasse;
schwarz - für Tapeten.
Es ist zulässig, den Text von Etiketten in schwarzer Schrift auf Papier der für jede Weizenmehlsorte angegebenen Schriftfarbe zu drucken, mit Ausnahme von Tapeten, oder mit einem vertikalen Streifen in der Mitte des Etiketts, 1 cm breit, in der für jede Mehlsorte festgelegten Schriftfarbe, außer Tapeten.
4.11. Jeder Beutel und jede Packung Mehl muss mit den folgenden Informationen gekennzeichnet sein, die das Produkt charakterisieren:
Name, Ort und Unterordnung des Herstellers;
Der Name des Produkts, die Sorte und das Wort "angereichert" werden im Großdruck hervorgehoben.
Nettogewicht;
Dosierungsmethode;
Verkaufspreis;
Verpackungsdatum;
Bezeichnung dieser Norm.
4.12. Die Kennzeichnung von Kartons und Gruppenverpackungen erfolgt gemäß Abschnitt 4.9, wobei die Anzahl der Verpackungseinheiten ohne Angabe des Herstellungs- oder Entsorgungsdatums und der Anzahl der Schichten angegeben wird.
4.13. Transportkennzeichnung - gemäß GOST 14192-77 ohne Handhabungsschilder.
4.14. Mehl wird von allen Arten von Transporten in gedeckten Fahrzeugen gemäß den für die Beförderung geltenden Vorschriften für die Beförderung von Gütern, in Universalcontainern gemäß GOST 18477-79 und in Paketen gemäß GOST 21929-76 transportiert.
Der Transport von Mehl in Spezialfahrzeugen ist gestattet.
Der Transport von Mehl auf der Schiene erfolgt nur per Wagenladung. Während des Be- und Entladens muss Mehl vor atmosphärischen Niederschlägen geschützt werden.
4.15.Das Mehl wird in trockenen, sauberen und gut belüfteten Lagern gelagert, die nicht mit Getreideschädlingen infiziert sind. Dabei werden die in der vorgeschriebenen Weise zugelassenen Hygienevorschriften und Anforderungen für die Lagerung von Backwaren eingehalten.
Ändere Nr. I.
Gruppe H31 GOST 26574-85 Weizenbackmehl.
Technische Bedingungen.
Genehmigt und in Kraft gesetzt durch das Dekret des Staatlichen Komitees für Standards der UdSSR vom 06.16.87, Nr. 9021
Einführungsdatum 01.11.87
Abschnitt 1.5. Sechster Absatz. Ersetzen Sie die Wörter "durch (Aggregat)" durch "(durch Aggregat)".
Abschnitt 1.6. Tabelle. Verweis auf GOST 3924-74 löschen.
Tabelle. Spalte "Eigenschaften und Norm für Mehlsorten" für den Indikator "Rückstand auf einem Sieb aus Seidenstoff nach GOST 4403-77, nicht mehr" das Wort "Sieb" durch "Stoff" ersetzen (4-mal);
für den Indikator "Rückstände auf einem Drahtgittersieb gemäß GOST 3924-74, nicht mehr" das Wort "Sieb" durch "Maschen" ersetzen;
für den Indikator "Durchlaufen eines Siebs aus Seidenstoff nach GOST 4403-77" das Wort "Sieb" durch "Stoff" ersetzen (4-mal).
Abschnitt 4 wird umformuliert:
"4. Verpackung, Kennzeichnung, Transport und Lagerung.
Verpackung, Kennzeichnung, Transport und Lagerung - gemäß GOST 26791-85. "